Covid-19 bedingte Schutz- und Hygienebestimmungen gemäß Standgestaltung und Standnutzung (Stand: 14.6.2021, Änderungen vorbehalten)
A. Grundsätze
1. Um die BeBoSa 2021 für alle Teilnehmer sicher und erfolgreich durchzuführen, geht die BeBoSa nach heutigem Stand der Covid-19-Infektionslage davon aus, dass folgende Regelungen u.a. auch in Bezug auf die Standgestaltung und Standnutzung für die Durchführung von Messen verpflichtend werden. Sie sind für sämtliche Aussteller bindend. Über Änderungen bzw. Lockerungen werden wir Sie gerne informieren.
2. Stets gelten auch dort, wo keine ausdrücklichen Regelungen getroffen worden sind, die Grundsätze der
• Abstandswahrung
• Hygiene
• Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer
3. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Stand und zu den Hallengängen ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen zwei Personen eingehalten wird. Soweit das nicht möglich ist, hat der Aussteller Maßnahmen zu ergreifen, die in gleich wirksamer Weise vor Ansteckungen schützen.
4. Während der Laufzeit der BeBoSa 2021 sowie während der Auf- und Abbautätigkeiten haben sämtliche Personen, die für den Aussteller tätig sind, FFP2-Masken zu tragen. Die Masken können kurzfristig zum Verzehr von Speisen und Getränken abgesetzt werden.
5. Der Aussteller hat darauf zu achten, dass das Standpersonal während der Öffnungszeiten der BeBoSa 2021 regelmäßig, mindestens alle 60 Minuten die Hände desinfiziert. Der Aussteller hat darauf zu achten, dass sein Standpersonal beim Husten und Niesen die Covid-19 bedingte Hygieneetikette beachtet (z.B. Husten und Niesen in die Armbeuge).
6. Für das Standpersonal und die Besucher sind Desinfektionsmittelspender in ausreichender Anzahl bereitzustellen und regelmäßig nachzufüllen.
7. Der Aussteller hat darauf zu achten, dass während der Öffnungszeiten der BeBoSa 2021 sämtliche Gegenstände auf dem Stand, die üblicherweise von Menschen berührt werden, regelmäßig, mindestens alle 60 Minuten desinfiziert werden. Hierzu gehören insbesondere die Tischplatten, Counterbereiche und Hygieneschutzwände. Bei Ausstellungsstücken ist darauf zu achten, dass diese nur mit desinfizierten Händen berührt werden, oder im Anschluss an das Verkaufsgespräch desinfiziert werden.
8. Während der Laufzeit sowie während der Auf- und Abbauzeiten müssen sich alle Mitarbeiter, Dienstleister, Standbauer des Ausstellers und alle sonstige für ihn tätigen Personen, die das Messegelände betreten oder befahren, über den Ticketing der BeBoSa registrieren. Von den registrierten Personen werden Namen, Anschrift, Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse und die Zeiten ihrer Anwesenheiten auf dem Messegelände erfasst. Ein Betreten oder Befahren des Messegeländes ohne vorherige Registrierung ist unzulässig.
Die über den Ticketing erhobenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der Vorgaben dieses Hygienekonzeptes verwendet und im Falle der Erforderlichkeit einer Kontaktnachverfolgung, auf Anforderung an die zuständigen Gesundheitsbehörden übermittelt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt hierfür einen Monat, nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
9. Der Aussteller erstellt für den Auf- und Abbau sowie für die Laufzeit der BeBoSa 2021 ein Hygienekonzept. Er stellt sicher, dass es während des Auf- und Abbaus sowie während der Laufzeit der BeBoSa 2021 am Stand ausgedruckt vorliegt. In dem Hygienekonzept ist ein Hygiene- Verantwortlicher zu benennen; der Aussteller sorgt dafür, dass der Hygiene-Verantwortliche während der Öffnungszeiten der BeBoSa 2021 auf dem Stand ständig anwesend ist. Nähere Informationen hierzu sind unter dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden.
10. Der “SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist verbindlich.
11. Der Aussteller hat sein Standpersonal zur Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist oder sich selbst z.B. durch ein eigenes Hygienekonzept verpflichtet hat, anzuhalten und entsprechend zu schulen.
B. Standgestaltung
1. Bei der Standgestaltung ist darauf zu achten, dass überall auf dem Stand und zu den Hallengängen ein Abstand von 1,50 m zwischen zwei Personen eingehalten werden kann. Dort, wo das nicht möglich ist, ist der Stand so zu planen, dass die sich auf dem Stand und in den Hallengängen befindlichen Personen in gleich wirksamer Weise vor einer Ansteckung geschützt werden.
2. Der Stand ist so zu gestalten, dass die Belüftungsanlage der Messehalle auch auf dem Stand für eine ausreichende Luftbewegung sorgen kann.
3. Besprechungstische, Stehtische und Counter sind so weit voneinander entfernt aufzustellen, dass ein Abstand von 1,50 m zwischen Personen an den Tischen und anderen Personen eingehalten werden kann. Sie müssen so aufgestellt werden, dass sämtliche Personen, die sich an den Tischen und Countern befinden, auf der Standfläche Platz finden und mindestens 1,50 m Abstand zu den Hallengängen haben. Das gilt auch für Tische, an deren Speisen
und/oder Getränke serviert werden, sowie für Ausgabestellen von Speisen und oder Getränken.
4. Die Besucherführung innerhalb des Standes hat so zu erfolgen, dass es zu keinem Gegenverkehr kommt und der Abstand von 1,50 m jederzeit eingehalten werden kann.
5. Bei der Besucherführung ist darauf zu achten, dass es zu keinen Besucherstaus kommt. Sofern Besucherstaus nicht unwahrscheinlich sind, sind Bodenmarkierungen mit entsprechenden Abstandsanzeigen anzubringen.
6. Ein Besuchertracking am Stand wird benötigt (Details siehe „C“).
C. Besuchertracking
Das Besuchertracking kann digital oder manuell erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sind. Die Daten müssen zu diesem Zweck einen Monat aufbewahrt werden. Die vom Besucher erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Falle einer Covid-19 Infektion erhoben, gespeichert und verwendet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von einem Monat sind die Daten zu löschen/vernichten. Der Aussteller ist verpflichten die erhobenen Besucherdaten an die BeBoSa zu übermitteln, wenn ein entsprechendes Auskunftsersuchen der zuständigen Gesundheitsbehörden vorliegt. Die BeBoSa leitet die Daten dann an die zuständigen Gesundheitsbehörden weiter. Der Aussteller hat die Betroffenen bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
D. Gastronomie / Catering
1. Im Gastronomiebereich des Standes gelten die von Hessen gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Bereiche, in denen Speisen und/oder Getränke aufbewahrt werden, sind mit Schutzvorrichtungen gegen Tröpfchen-Verunreinigungen zu versehen.
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